Sie sind mit Ihrer Hausverwaltung unzufrieden? Wir übernehmen ab sofort neue Objekte und kümmern uns um die komplette Übergabe – damit der Wechsel für Sie so wenig Aufwand wie möglich bedeutet.
Anrufe und E-Mails bleiben tagelang unbeantwortet, und Sie wissen oft nicht, wer eigentlich zuständig ist.
Was die Eigentümerversammlung beschlossen hat, wird verspätet, unvollständig oder gar nicht umgesetzt.
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan kommen zu spät oder sind für Eigentümer kaum nachvollziehbar.
Es wird erst gehandelt, wenn etwas kaputt ist. Eine vorausschauende Planung für das Gebäude fehlt.
Wasser- oder Sturmschäden werden schleppend gemeldet und reguliert – und die Eigentümer bleiben auf Kosten sitzen.
Personalwechsel und wechselnde Zuständigkeiten sorgen dafür, dass niemand Ihre Immobilie wirklich kennt.
Sie entscheiden – wir übernehmen die Arbeit. So läuft ein Wechsel zu HC Meyn ab.
Telefonisch, per Video oder persönlich: Sie schildern uns Ihre Situation und was Sie an Ihrer jetzigen Verwaltung stört. Wir erklären, wie ein Wechsel in Ihrem Fall ablaufen kann.
Wir sehen uns Ihre Immobilie vor Ort an und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu Gebäudezustand, anstehender Instandhaltung und Versicherungsschutz. Danach erhalten Sie ein transparentes Angebot.
Die Eigentümer beschließen die Abberufung der bisherigen und die Bestellung der neuen Verwaltung. Wir unterstützen Sie bei Tagesordnung und Beschlussvorlage und stellen uns auf Wunsch persönlich in der Versammlung vor.
Wir fordern alle Unterlagen bei der bisherigen Verwaltung an, prüfen sie auf Vollständigkeit und klären offene Punkte direkt mit der Vorverwaltung. Sie müssen sich darum nicht kümmern.
Alle Eigentümer erhalten ein Begrüßungsschreiben mit den neuen Kontaktdaten. In den ersten Wochen machen wir eine gründliche Bestandsaufnahme Ihrer Immobilie – damit wir von Anfang an vorausschauend handeln können.
WEG: Die Eigentümer können ihre Verwaltung jederzeit durch Beschluss abberufen – ein wichtiger Grund ist seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr nötig. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
Eine neue Verwaltung kann für höchstens fünf Jahre bestellt werden, bei der ersten Bestellung nach Gründung der Gemeinschaft für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
Zinshaus und Mietverwaltung: Hier gelten die Kündigungsfristen aus Ihrem Verwaltervertrag. Wir sehen ihn uns im Erstgespräch gern gemeinsam mit Ihnen an.
Diese Hinweise geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Nichts. Erstgespräch und Objektbegehung sind für Sie kostenlos und unverbindlich. Erst wenn Sie sich für uns entscheiden, schließen wir einen Verwaltervertrag.
Wir nehmen ab sofort neue Objekte auf. Den genauen Starttermin richten wir nach Ihrem Beschluss und dem Ende des bisherigen Verwaltervertrags.
Nicht unbedingt. Der Wechsel kann auf der nächsten ordentlichen Versammlung beschlossen werden. Wenn es eilt, kann eine außerordentliche Versammlung sinnvoll sein. Wir beraten Sie gern, welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist.
Nein. Die Übergabe übernehmen wir komplett: Wir fordern alle Unterlagen bei der bisherigen Verwaltung an, prüfen sie auf Vollständigkeit und haken nach, wenn etwas fehlt.
Ja. Neben Wohnungseigentümergemeinschaften verwalten wir Zinshäuser und übernehmen die Sondereigentumsverwaltung für vermietete Eigentumswohnungen.
Wir verwalten Immobilien in Ahrensburg, Hamburg und im Kreis Stormarn. Liegt Ihre Immobilie etwas außerhalb, sprechen Sie uns einfach an.
Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch oder direkt eine Objektbegehung – unverbindlich und persönlich.
Kostenloses Erstgespräch vereinbaren → Lieber direkt sprechen? +49 4102 8033244